Auf den ersten Blick ist es oftmals undenkbar, ein Erbe auszuschlagen.
Bei genauer Betrachtung kann allerdings die Ausschlagung der Erbschaft im Einzelfall die bessere Lösung sein. Der Gesetzgeber eröffnet in § 1942 BGB die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Eine Erbschaft in Form einer Immobilie anzunehmen, ist eine weitreichende Entscheidung, zumal sie für den Erben eine große Verantwortung mit sich bringt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Objekt mit Schulden belastet ist. Übersteigen diese Verbindlichkeiten den Wert der Immobilie, bringt die Erbschaft finanzielle Verluste mit sich.
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