Oftmals vererben Personen ihr Vermögen an mehrere Familienmitglieder. Miterben gibt es auch deshalb, weil bestimmte Angehörige des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Ein verheirateter Mann stirbt und hinterlässt seiner Ehefrau und den zwei Kindern ein Einfamilienhaus. Diese Immobilie geht aufgrund der Erbfolge zu 50 Prozent an seine Gattin, während die restlichen 50 Prozent die Kinder zu gleichen Teilen erhalten. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft aus drei Personen. Anders als eine Geldsumme lässt sich das Haus nicht teilen. Deshalb müssen die Erben gemeinsam darüber entscheiden, ob sie das Haus behalten, verkaufen oder vermieten möchten. Eine einvernehmliche Entscheidung kann sich als schwierig erweisen, zumal die Personen teils unterschiedliche Interessen verfolgen. Im Idealfall einigen sich die Erben auf die Person eines Sachverständigen, der den Verkehrswert der Immobilie schätzt. Damit lassen sich nachträgliche Streitigkeiten über den Immobilienwert verhindern.
Können sich die Miterben über das weitere Schicksal der Immobilie nicht einigen, sind unterschiedliche Szenarien denkbar.
Szenario 1: Es kommt zu einer Teilungsversteigerung. In diesem Fall be- antragt einer der Miterben die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht, weil er mit Gegensatz zu den anderen Erben das Haus verkaufen möchte. Diese Vorgehensweise bringt Nachteile mit sich, weil bei dieser Methode der Verkaufspreis regelmäßig niedriger ausfällt als bei einem freihändigen Verkauf.
Szenario 2: Die Alternative besteht darin, den Erbteil zu verkaufen. Als Immobilienmakler unterstützen wir Sie gerne, wenn Sie als Miterbe diesen Weg anstreben.
Wenn sich die Miterben bezüglich der weiteren Vorgehensweise einig sind, haben sie diese Optionen:
Option 1: Immobilie verkaufen
Die Miterben können sich für den Verkauf entscheiden. In diesem Fall teilen sie den erzielten Erlös abzüglich der Kosten, die seit dem Tod des Angehörigen entstanden sind, anteilsmäßig auf. Die Erbengemeinschaft erlischt mit dem Immobilienverkauf.
Option 2: Immobilie vermieten
Alternativ können die Miterben die Immobilie vermieten. Als Mieter kommt einer der Miterben oder eine dritte Person in Betracht. In diesem Fall bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Bei einer Vermietung der Immobilie durch die Miterben ist es empfehlenswert, die Erbengemeinschaft in eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) umzuformen.
Option 3: Ein Miterbe nutzt die Immobilie und zahlt die anderen aus
Möchte einer der Erben die Immobilie selbst bewohnen, muss er an seine Miterben eine Ausgleichszahlung leisten. Um die Summe dieser Entschädigung bestimmen zu können, ist der Verkehrswert der Immobilie zu be- werten. Die Eigennutzung samt Ausgleichszahlung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Betroffene die Miterben mit eigenen Mitteln auszahlen oder eine Kreditfinanzierung realisieren kann. In diesem Fall findet die Erbengemeinschaft mit der genannten Auszahlung ihr Ende.
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