Als Tippgeber Immobilien empfehlen und für den Tipp 20 Prozent der vereinnahmten Courtage erhalten
Sie können uns einen potenziellen Immobilienverkäufer nennen? Unabhängig davon, ob der Eigentümer die Immobilie sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen möchte, nehmen wir Sie gerne als Tippgeber in unsere Datenbank auf und entlohnen Sie im Erfolgsfall für Ihren Tipp. Wir belohnen Sie für Ihre Empfehlung mit einer Tippgeberprovision von 20 Prozent der gezahlten Maklercourtage, wenn die Vermittlung erfolgreich ist.
Kaufpreis der Immobilie | 500.000 Euro |
Gezahlte Provision vom Käufer und Verkäufer (6% des Kaufpreises exkl. gesetzlicher MwSt.) | 30.000 Euro |
Sie erhalten:
6.000 Euro (exkl. gesetzlicher MwSt.)
(20% der vereinnahmten Maklercourtage)
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Provision
Sie erhalten 20 Prozent der vereinnahmten Maklercourtage
So werden Sie Tippgeber für Immobilien
Der einfachste Weg, um Tippgeber zu werden und für einen Tipp eine Provision vom Makler zu erhalten, ergibt sich, wenn eine Person aus Ihrem Bekannten- oder Freundeskreis in naher Zukunft eine Immobilie verkaufen möchte und diesbezüglich noch keinen anderen Immobilienmakler kontaktiert hat. Bitte beachten Sie hierbei die nachfolgenden Regeln und Hinweise.
Was wir von Ihnen benötigen
Zuerst nehmen Sie mit Bergen Real Estate Kontakt auf, indem Sie das folgende Kontaktformular ausfüllen und uns Ihren Namen sowie Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer mitteilen. Nach Abgabe des Formulars melden wir uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen. In diesem Gespräch teilen Sie uns die Kontaktdaten jenes Immobilieneigentümers mit, dessen Haus oder Wohnung Sie als Tipp bekannt geben möchten.
Danach prüfen wir, ob wir diese Immobilie bereits in unserer Datenbank haben beziehungsweise, ob das Objekt schon öffentlich angeboten wird. Falls Ihre Empfehlung die Konditionen erfüllt, erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung per E-Mail. Danach lassen wir Ihnen eine genaue Tippgeber-Vereinbarung zukommen und fügen Sie unserer Datenbank als Tippgeber für die Immobilie hinzu. Für den Fall, dass es zum erfolgreichen Abschluss des Vertrages kommt, berechtigt Sie diese Vereinbarung dazu, für Ihren Tipp eine Provision zu erhalten.
Tippgeberprovision wie hoch?
Sie fragen sich bezüglich der Tippgeberprovision wie hoch unsere Zahlung an Sie als Tippgeber ausfällt? Im Falle einer erfolgreichen Vertragsunterzeichnung zahlen wir Ihnen 20 Prozent der vereinnahmten Maklercourtage als Provision aus.
Wer kann als Tippgeber Immobilien empfehlen?
Prinzipiell kann jede Person Tippgeber werden, vorausgesetzt sie wohnt mit dem Immobilieneigentümer nicht in einer Wohneinheit. Personen, die mit dem Verkäufer der Immobilie ein besonderes Vertrauensverhältnis pflegen, wie beispielsweise Rechtsanwälte und Steuerberater mit ihren Mandanten, sind von der Provision ausgenommen. Selbstverständlich dürfen Sie uns auch als Mitglied dieses Personenkreises Tipps für Immobilien geben. Allerdings können Sie aus rechtlichen an unserem Angebot für Tippgeber nicht teilnehmen.
Ein enges Freundschaftsverhältnis zum Eigentümer schließt die Teilnahme hingegen nicht aus. Als Tippgeber dürfen Sie mit dem betroffenen Eigentümer auch verwandt sein, außer es handelt sich dabei um Ihren Ehe- oder Lebenspartner.
Ihr Anspruch auf Tippgeberprovision
Sie haben nur dann einen Anspruch auf eine Tippgeberprovision, wenn ein Maklervertrag mit Bergen Real Estate geschlossen wurde, der Hauptvertrag zwischen dem Immobilieneigentümer und der dritten Person zustande gekommen ist und wir als Tippnehmer die Maklerprovision zur Gänze erhalten haben. Außerdem muss Ihre Empfehlung als Tippgeber den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitverursacht haben. Im Erfolgsfall kontaktieren wir Sie anhand Ihrer Kontaktdaten aus unserer Datenbank und ersuchen um Mitteilung Ihrer Kontoverbindung.
Nach notarieller Beurkundung des Hauptvertrages erhalten Sie für Ihren Tipp eine Provision vom Makler in Höhe von 20 Prozent der vereinnahmten Courtage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision zahlen wir innerhalb von zehn Tagen auf Ihr Konto ein.
Rechtliche Hinweise:
Vertragsgegenstand
Aufgabe des Tippgebers ist es, dem Tippnehmer unter Angabe des jeweiligen Verfügungsberechtigten Objekte zu empfehlen und Kauf- oder Mietinteressenten so konkret zu benennen, dass der Tippgeber die Objekte und deren Belegenheit in seinen Bestand aufnehmen und mit den Kauf oder Mietinteressenten unmittelbar Kontakt wegen eines Hauptvertragsabschlusses aufnehmen kann.
Umsatzsteuerpflicht und Gerichtsstand
Es ist die Aufgabe des Tippgebers, seine Tätigkeit gewerblich anzumelden (§ 34 c GewO), soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist und die Einnahmen gegebenenfalls zu versteuern. Ist der Tippgeber Kaufmann, so ist der gerichtliche Gerichtsstand der gewerbliche Sitz des Tippnehmers.
Auch der private Tipp-Geber muss diese Tipp-Einnahme als sonstige Einnahme versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tipp-Geber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Dies erleichtert die Rechnungslegung erheblich, weil die Rechnungsanforderungen, wie zum Beispiel Rechnungsnummer, etc. gemäß §§ 14, 14a UStG nicht erforderlich sind. Damit das Maklerunternehmen die ausgezahlte Tipp-Provision als Aufwand steuermindernd buchen kann, ist es erforderlich, eine ausreichende Rechnung oder Quittung des Tipp-Gebers zu erhalten.
Datenschutz
Häufig werden die Anforderungen des Datenschutzes bei der Tipp-Akquise übersehen. Persönliche Daten dürfen nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen dem Immobilienmakler daher nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden. Sollen nicht die Kontaktdaten weitergegeben, sondern der Verkäufer durch eine Empfehlung aufgefordert werden, sich selbst auf die Tipp-Empfehlung beim Makler zu melden, muss sichergestellt werden, dass ihm die Tipp-Prämie des privaten Tipp-Gebers bekannt ist.
Hält der betroffene Eigentümer die private Empfehlung für einen freundschaftlichen Rat, läge durch diese Täuschung eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vor (§ 4 Nr. 3 UWG). Auch dies ist wettbewerbswidrig.