***UPDATE vom 15.04.2021***
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.04.2021 entschieden, dass der Berliner Mietendeckel gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist.
Berliner Mietendeckel - Das Gesetzt gilt ab sofort!
Stand: 23. Februar 2020
1. Bei Bestandsmieter: Auskunftspflicht innerhalb von zwei Monaten (auf Grund der Corona Krise wurde die Frist um 6 Monate verlängert)
Sie als Vermieter haben innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Mietendeckel (Stichtag: 23.02.2020) und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die maßgeblichen Umstände zur Berechnung der Mietobergrenze zu erteilen. Auch die Höhe der Stichtagsmiete am 18.06.2019 müssen Sie auf Verlangen mitteilen. Sollte dies nicht geschehen, kann der Mieter diesen Verstoß bei seinem bezirklichen Wohnungsamt melden oder sich an eine bezirkliche Mieterberatung wenden.
Hier können Sie sich die Vermieterauskunft Vorlage runterladen:
2. Bei Neuvermietung: neue Höchstmiete berechnen und Auskunft erteilen
Bei einer Neu- oder Wiedervermietung gelten völlig neue Mietobergrenzen, die unbedingt einzuhalten sind. Wer eine höhere Miete verlangt macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit bis zu 500.000 Euro Geldstrafe geahndet werden kann.
Die Grundregel lautet: die neue Miete darf nicht höher sein als die bisherige, jedoch die neuen Mietobergrenzen (s. Tabelle) nicht übersteigen. Zusätzlich hat der Vermieter dem Mieter vor Vertragsschluss Auskunft über die Berechnungsumstände sowie die Höhe der vorherigen Miete (Stichtagsmiete) mitzuteilen.
Diese Auswirkungen kommen ab dem 22. November 2020 auch bei Bestandsmieten zum tragen, denn ab diesem Datum gelten die Deckelmieten auch für bestehende Verträge, deren Miethöhe dann angepasst werden muss.
Achtung: Diese Tabelle gilt ausdrücklich auch für möblierte Wohnungen in Berlin mit Zeitmietverträgen.
Zulässige Nettokaltmiete und Wuchermieten-Wert in Euro pro Quadratmeter (Mietspiegel 2013 plus 13,5 Prozent Inflationszuschlag)
Wuchermieten-Obergrenze* | ||||
Baujahr und Ausstattung |
generelle Obergrenze für Neuvermietung |
Einfache Wohnlage |
Mittlere Wohnlage |
Gute Wohnlage |
bis 1918 | ||||
mit Sammelheizung und mit Bad | 6,45 | 7,40 | 7,63 | 8,63 |
mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,00 | 5,66 | 5,89 | 6,89 |
ohne Sammelheizung und ohne Bad | 3,92 | 4,37 | 4,60 | 5,59 |
1919 bis 1949 | ||||
mit Sammelheizung und mit Bad | 6,27 | 7,19 | 7,42 | 8,41 |
mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,22 | 5,93 | 6,16 | 7,15 |
ohne Sammelheizung und ohne Bad | 4,59 | 5,17 | 5,40 | 6,40 |
1950 bis 1964 | ||||
mit Sammelheizung und mit Bad | 6,08 | 6,96 | 7,19 | 8,18 |
mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,62 | 6,41 | 6,64 | 7,63 |
ab 1965 mit Sammelheizung und mit Bad | ||||
1965 bis 1972 | 5,95 | 6,80 | 7,03 | 8,03 |
1973 bis 1990 | 6,04 | 6,91 | 7,14 | 8,14 |
1991 bis 2002 | 8,13 | 9,42 | 9,65 | 10,64 |
2003 bis 2013 |
9,80 | 11,42 | 11,65 | 12,65 |
* inkl. Lageabschlag von 0,28 Euro/qm (einfache Wohnlage), 0,09 Euro/qm (mittlere Wohnlage) und Lagezuschlag von 0,74 Euro/qm (gute Wohnlage)
Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Stand: 23.02.2020 - Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit
Vermieten oder Verkaufen?
Bevor Sie verkaufen, sprechen Sie mit uns.
Holen Sie unsere Stellungnahme zum Wert Ihrer Immobilie ein.
Wohnung in Berlin | Alte Miete | Neue Miete | Neuvermietung |
Baujahr 1900 - 60qm in guter Wohnlage, gute Ausstattung, möbliert vermietet. |
16 Euro/qm = 960 Euro |
8,63 Euro/qm = 517,80 Euro |
8,19 Euro/qm = 491,40 Euro |
Sie haben zukünftig einen monatlichen Verlust von
-442,20 Euro
minus 46,1%
im Monat bei Absenkung der Miete
-468,60 Euro
minus 48,8%
im Monat bei Neuvermietung