Wer muss laut Gesetz die Maklerprovision zahlen?


Immobilienmakler Berlin Charlottenburg

Wichtige Änderungen zur Maklerprovision

Bei uns zahlen Käufer und Verkäufer in der Regel nur je 1,9% Provision* (inkl. ges. MwSt.) des Kaufpreises. Provisionsfrei für Verkäufer sind Grundstücke & Gewerbeimmobilien.

Wir informieren über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:



Wer muss laut Gesetz die Maklerprovision ab 2021 zahlen?

Immobilienmakler erhalten für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie eine sogenannte Maklerprovision, auch Maklergebühr oder Maklercourtage genannt. Laut Gesetz tragen Käufer und Immobilienverkäufer die Zahlung der Maklerprovision zu gleichen Teilen (jeweils 50 Prozent). Demnach widerspricht eine Vereinbarung nach dem Bestellerprinzip, wonach jene Vertragspartei die Provisionskosten trägt, die den Makler beauftragt hat, dem Gesetz. Solche Absprachen sind somit bundesweit unzulässig. Wenn auch der Verkäufer einen Maklerauftrag erteilt hat, ist es ab Inkrafttreten des Gesetzes unzulässig, die Maklerprovision zur Gänze dem Käufer zu verrechnen. Das Gesetz regelt die Aufteilung der Maklerprovision folgendermaßen: 

 

Provision bei Maklertätigkeit für beide Parteien 

Haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer den Immobilienmakler beauftragt, müssen beide Vertragsparteien jeweils die Hälfte der Maklergebühr tragen. Das ergibt sich aus § 656c Satz 1 BGB. Trifft der Makler mit einer Partei die Vereinbarung, unentgeltlich tätig zu werden, darf er auch von anderen Partei keine Provision verlangen. Ein solcher Provisionsverzicht gilt für beide Partner. Eine anderslautende Regelung ist nicht zulässig. 

 

Vereinbarungen über die Maklergebühren bei nur einem Auftraggeber 

Hat nur eine Vertragspartner dem Makler einen Auftrag erteilt, muss diese für die Maklergebühr aufkommen. Mittels Vereinbarung können nur höchstens 50 Prozent der Maklerprovision an die andere Kaufvertragspartei weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann erst dann den Anteil der anderen Kaufvertragspartei einfordern, wen er einen Nachweis dafür erbringt, die Provision bereits gezahlt zu haben. Diese Regelungen ergeben sich aus § 656d BGB. 

Die gesetzlichen Regelungen zur Aufteilung der Maklerprovision gelten nur, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher fungiert. Sie betreffen den Verkauf von Wohnimmobilien wie Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Auf Kapitalanlage- und Gewerbeimmobilien ist diese Regelung nicht anwendbar. Demnach sind bei gewerblichen Immobilienkäufern weiterhin andere Vereinbarungen über die Aufteilung der Maklerprovision zulässig.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Aufteilung der Maklerprovision gelten nur, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher fungiert. Sie betreffen den Verkauf von Wohnimmobilien wie Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Auf Kapitalanlage- und Gewerbeimmobilien ist diese Regelung nicht anwendbar. Demnach sind bei gewerblichen Immobilienkäufern weiterhin andere Vereinbarungen über die Aufteilung der Maklerprovision zulässig. 

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