Bei uns zahlen Käufer und Verkäufer in der Regel nur je 1,9% Provision* (inkl. ges. MwSt.) des Kaufpreises. Provisionsfrei für Verkäufer sind Grundstücke & Mehrfamilienhäuser.
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses muss der Verkäufer als Auftraggeber des Maklers jedenfalls die Hälfte der Maklerprovision übernehmen (§ 656d BGB). Er darf diese Gebühr nicht zu mehr als 50 Prozent auf den Käufer überwälzen. Haben sowohl Verkäufer als auch Käufer den Immobilienmakler beauftragt, zahlen sie laut § 656c BGB eine Maklerprovision in gleicher Höhe. Diese Regelungen zur Maklerprovision sind in ganz Deutschland einheitlich.
Bei der Maklerprovision handelt es sich um eine erfolgsabhängige Vergütung. Demnach muss diese Provision nur dann gezahlt werden, wenn der Makler mit seiner Tätigkeit Erfolg hatte (Abschluss eines Kaufvertrages oder Mietvertrages). Der Anspruch auf Maklerprovision ist gesetzlich geregelt.
Gemäß § 652 BGB ist die Maklerprovision zu zahlen, wenn
War die Maklertätigkeit nicht erfolgreich, weil der Makler keinen Käufer gefunden hat, muss keine Provision bezahlt werden. In diesem Fall kann der Immobilienmakler lediglich eine Aufwandsentschädigung für tatsächliche Ausgaben wie Telefon- und Reisekosten verlangen.
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